Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 02. März 2021

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der CAPRENDIS Real Estate GmbH (nachstehend "CAPRENDIS") im Bereich von Immobilientransaktionen, mit ihren Vertragspartnern (nachstehend "Auftraggeber"). Es gelten in erster Linie die individuellen Vertragsbestimmungen, die jeweils zwischen den Parteien geschlossenen wurden und an letzter Stelle die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. CAPRENDIS erbringt Dienstleistungen in Verbindung mit Immobilientransaktionen, insbesondere die damit verbundene Vermittlung aus denen die Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages hervor geht.

2. Gegenstand

Gegenstand des Vertrages sind Beratungsdienstleistungen und die Immobilienvermittlung, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung unter Anwendung marktüblicher Standards und Erfahrungen durchgeführt werden.

3. Besondere Pflichten

CAPRENDIS ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. CAPRENDIS bestätigt, dass das Unternehmen über alle für die Tätigkeit notwendigen gewerbsmäßigen und rechtlichen Voraussetzungen verfügt.

4. Behandlung von Angeboten

Angebote und Mitteilungen der CAPRENDIS, aus denen die Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages hervorgeht, sind ausschließlich für den Adressaten bzw. den Auftraggeber bestimmt und dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung der CAPRENDIS an Dritte weitergegeben werden. Hat der Geschäftspartner bereits Vorkenntnisse über die ihm angebotene Immobilientransaktion, so sind diese innerhalb von 14 Tagen, beginnend ab dem Tag des Angebotes durch die CAPRENDIS, anzumelden, sowie der Geschäftspartner zu benennen von welchem die Vorkenntnisse stammen. Zuwiderhandlungen verpflichten den Weitergebenden zur Zahlung der Provision in der ursprünglich angegebenen oder vereinbarten Höhe.

5. Honorare und Kosten

Das Entgelt für die Leistungen der CAPRENDIS richtet sich nach den in den Einzelvereinbarungen festgelegten Sätzen. Werden hinsichtlich eines verkauften Grundstücks vertragliche Nebenleistungen vereinbart, welche die wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks betreffen, wie Bau- und Architektenleistungen, Generalübernehmer- oder Generalunternehmervertrag (Projektierung), so wird der wirtschaftliche Wert der Projektierung zum Gesamtkaufpreis hinzugerechnet. Die vereinbarten Provisionssätze gelten entsprechend für den Fall der Übertragung oder Bestellung eines Erbbaurechts. Die Provision wird im Fall der Übertragung des Erbbaurechts aus dem Gesamtkaufpreis und im Fall der Bestellung des Erbbaurechtes aus dem auf die gesamte Vertragsdauer anfallenden Erbbauzins errechnet. Die vereinbarten Provisionssätze gelten entsprechend für den Fall, dass statt der Immobilie einzelne oder alle Anteile einer Gesellschaft veräußert werden. Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis, zu dem auch vom Käufer übernommene Unternehmensschulden zählen. Die Provisionen ist fällig, falls nichts anderes in einer Einzelvereinbarung geregelt ist, 14 Tage nach Vertragsabschluss. Die Provisionssätze erhöhen sich jeweils um die gesetzliche Umsatzsteuer.

6. Folgegeschäft

Ein Provisionsanspruch steht CAPRENDIS auch dann zu, wenn im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten von ihr vermittelten bzw. nachgewiesenen Vertrag weitere vertragliche Vereinbarungen zustande kommen.

7. Doppeltätigkeit

CAPRENDIS ist berechtigt, auch für den anderen Vertragspartner provisionspflichtig tätig zu werden.

8. Vertragsabschluss

Mit Abschluss eines notariellen Kaufvertrages bzw. eines Mietvertrages durch den Nachweis oder die Vermittlung durch CAPRENDIS ist zu deren Gunsten eine Provision verdient und fällig. Wird der Vertrag zu anderen als den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies den Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Vertrag geschlossen wird. (z.B. Kauf statt Miete oder Erbbaurechtskauf statt Grundstückskauf). CAPRENDIS hat Anspruch auf Anwesenheit beim Vertragsabschluss. Erfolgt ein Vertragsabschluss ohne Anwesenheit von CAPRENDIS, so ist ihr vom Auftraggeber unverzüglich Auskunft über den Vertragspartner und die Vertragskonditionen zu erteilen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, CAPRENDIS auf Verlangen eine Vertragsabschrift gegen Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung zu überlassen. Nimmt der Auftraggeber von seinen Vertragsabsichten Abstand, ist er verpflichtet, CAPRENDIS unverzüglich schriftlich zu informieren.

9. Gewährleistung und Haftung

Die von CAPRENDIS gemachten Angaben bezüglich der Angebote beruhen auf erteilten Informationen durch Dritte, namentlich durch den Verkäufer. CAPRENDIS übernimmt daher keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben in Exposés, Prospekten oder Beschreibungen. Ebenso kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein angebotenes Objekt nicht mehr angeboten wird oder während der Akquisitionsphase anderweitig verkauft wurde. Im Übrigen haftet CAPRENDIS nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, dem Fehlen garantierter Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung einer Kardinalpflicht. Gegenüber Vollkaufleuten ist die Haftung begrenzt auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden.

10. Vertragsdauer und Kündigung

Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten. Ansonsten kann der Vertrag jederzeit unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende durch Kündigungsschreiben des Auftraggebers beendigt werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers dies erfordern.

11. Ersatzansprüche

Vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers, welches das mögliche Entstehen eines Provisionsanspruchs verhindert, berechtigt CAPRENDIS insbesondere zum Ersatz ihres sachlichen Aufwandes gegen Einzelnachweis. Es ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Sollten Vorschriften oder Teile von Vorschriften dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Vielmehr verpflichten sich die Beteiligten, die unwirksame oder unwirksam gewordenen Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den gleichen wirtschaftlichen Zweck erzielt.